THOMAS MÜLLER CONSULTING KG

Berater für die Finanz- und Versicherungswirtschaft


Allgemeine Auftragsbedingungen


1.Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen oder sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Bedingungen.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vorschriften des Steuerrechts  oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbs- und Bewirtschaftungsrecht beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung der Prüfung dazu ein Anlaß ergibt oder wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers und dessen Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Preis- und Kostenberechnungen, nur für eigene Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe der beruflichen Äußerungen des Auftragnehmers

(1) Die Weitergabe der beruflichen Äußerungen des Auftragnehmers (Berichte, Gutachten etc.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

Gegenüber einem Dritten haftet der Auftragnehmer (im Sinne von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Satzes 1 gegeben sind.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung  von weitergehenden Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, vor.

8. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch den Auftragnehmer. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er die Herabsetzung der Vergütung oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von 6 Monaten, nachdem der Auftragnehmer die berufliche Leistung erbracht hat.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten etc.) enthalten sind, können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den Auftragnehmer, die Äußerungen 

auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von dem Auftragnehmer vorher zu hören.

9. Haftung

(1) Haftung bei grober Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall

Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft ist bei einem grob fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf 500.000 EURO beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzsprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben. Als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die bei einer Prüfung oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Der Auftragnehmer haftet jedoch für einen Schaden, der im Rahmen mehrerer gleichartiger Prüfungen oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf den gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden ist, nur bis zur Höhe von 500.000 EURO, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren verursacht worden ist.

(2) Ausschlußfristen

Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis hätte erlangen können, spätestens aber innerhalb von 8 Jahren nach dem an wiederspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn,

daß der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(3) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers.

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie ob

liegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

12. Vergütung

(1) Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf die Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhange mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Vorgang geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

(2) Nach der Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auf

trag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von den Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

14. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München. 


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